Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 5
- BSG, 25.10.2023 – B 6 KA 4/23 BVertragsärztliche Vergütung - Chroniker-Zuschlag gem Gebührenordnungsposition (GOP) Nr 03212 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (juris: EBM-Ä 2008) im Zeitraum von 2010 bis 2012 - Erforderlichkeit einer kontinuierliche Behandlung in einander ununterbrochen folgenden vier Quartalen - Dauerbehandlung wegen schwerwiegender ErkrankungZitiert von 5
- BSG, 17.11.2022 – B 6 KA 9/21 RVertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - Vergütungsverhandlung - Grundsatz der Beitragssatzstabilität - keine Ausnahme bei geänderter Sach- oder Rechtslage - Leistungen einer Hochschulambulanz in einem mit dem Universitätsklinikum kooperierenden Plankrankenhaus - Anforderungen an wissenschaftlich-medizinische Leitung der EinrichtungZitiert von 4
- BSG, 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen PIA - Erteilung setzt nicht voraus, dass der Krankenhausplan am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweistZitiert von 5
- SG Stuttgart, 24.10.2024 – S 5 KA 2096/19
- LSG NRW, 10.07.2024 – L 11 KA 5/21
5 Entscheidungen zu § 402 SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-2 (2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-5 (5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-7 (7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-8 (8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/402#abs-9 (9) bis (11) (weggefallen)